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Wahlordnung für Wahlen des Vorstandes und des Beirats

(verabschiedet von Vorstand und Beirat am 3.11.1994, zuletzt geändert am 15.03.2015 download)
 
§ 1 Allgemeines 
Diese Wahlordnung regelt den organisatorischen und zeitlichen Ablauf der Briefwahl derart, daß die Vorschriften der Satzung eingehalten sind.
 
Sie erstreckt sich auf Wahlberechtigte, Wahlleitung, Kandidatenvorschläge, den zeitlichen Ablauf, Stimmabgabe, Wählerkontrolle, Auszählung, Dokumentation und Wahlanfechtung.
 
§ 2 Wahlberechtigte
Vorschlagsrecht für Kandidaten sowie aktives und passives Wahlrecht haben Mitglieder der Region, die zum Zeitpunkt der Versendung der Wahlunterlagen als ordentliche oder ihnen gleichgestellte Mitglieder geführt sind. Studentische Mitglieder der Region haben nur aktives Wahlrecht und zwar nur für Ämter der Region. Jeder Stimmberechtigte hat für jedes Amt eine Stimme, also vier nicht häufbare Stimmen, wenn vier Beiräte gewählt werden.
 
§ 3 Wahlleitung
(1) Vorstand und Beirat beauftragen ein Mitglied mit der Wahlleitung. Durch die Übernahme dieses Amtes stimmt das Mitglied gleichzeitig seinem Ausschluß von einer Kandidatur bei dieser Wahl zu.
 
(2) Mit der Wahlleitung werden folgende Aufgaben übernommen:

  • Es ist eine Liste der vorgeschlagenen Kandidaten zu erstellen.
  • Die wählbaren Kandidaten sind anzuschreiben. Dabei erhalten sie die Liste der Vorschläge und werden befragt, ob sie bereit sind, sich der Wahl zu stellen und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu übernehmen. Sie werden außerdem gebeten, vorgegebene Fragen hinsichtlich ihres wissenschaftlichen Werdegangs, ihrer Forschungsschwerpunkte und ihrer derzeitigen Tätigkeit zu beantworten (Formblatt).
  • Die Antworten der Kandidaten sind zur Information der Wähler als Teil der Wahlunterlagen zusammenzustellen.
  • Die endgültige Kandidatenliste und die Stimmzettel sind zu erstellen.
  • Die eingehenden Wahl-Briefumschläge sind zu sammeln und zum Auszählungsort zu bringen.
  • Es ist die Wählerkontrolle und die Auszählung der Ergebnisse durchzuführen und über die Gültigkeit der Wahlbriefe und der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Hierzu sind Mitglieder als Wahlhelfer zu benennen, die die Wahl mit beaufsichtigen. Kandidaten sind als Wahlhelfer ausgeschlossen. Über die Kontrolle der Wahlbriefe und die Auszählung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Namen der Wahlhelfer sind im Protokoll aufzuführen.
  • Das Wahlergebnis ist dem Vorstand mitzuteilen.
  • Das Wahlprotokoll und die Stimmzettel sind dem Archiv zu übergeben.

 
§ 4 Kandidatenvorschläge
Der Schriftführer fordert die Mitglieder auf, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, Kandidaten vorzuschlagen. Dabei teilt er mit, welche Mitglieder zu diesem Zeitpunkt gemäß den Satzungsvorschriften nicht zur Wahl stehen. Die Vorschläge sind an die Wahlleitung zu richten.
 
§ 5 Zeitlicher Ablauf
Folgende Zeiten sollten vor der Wahlauszählung eingehalten werden:
6 Monate vorher: Benennen der Wahlleitung durch Vorstand und Beirat
6 Monate vorher: Aufforderung für Kandidatenvorschläge durch den Schriftführer
3 Monate vorher: Anschreiben der vorgeschlagenen Kandidaten durch die Wahlleitung
2 Monate vorher: Aufstellen der endgültigen Kandidatenliste und der Informationen über die Kandidaten durch die Wahlleitung
6 Wochen vorher: Versand dieser Wahlunterlagen mit den genauen Terminvorgaben und einer Beschreibung der Art der Stimmabgabe durch den Schriftführer
 
 
§ 6 Stimmabgabe, Wählerkontrolle, Auszählung
(1) Es gibt einen kleinen, neutralen Wahlumschlag für den Stimmzettel sowie ein Wahlbegleitblatt, auf dem Name und Adresse des Wählers und ein Unterschriftsfeld vorgegeben sind. Der verschlossene Wahlumschlag und das Wahlbegleitblatt sind im Wahlbrief der Wahlleitung zuzusenden.
 
(2) Die Auszählung ist öffentlich und findet in der Regel während des Biometrischen Kolloquiums statt.
 
(3) Ein Wahlbrief wird nur berücksichtigt, sofern

  • das Wahlbegleitblatt von dem Wahlberechtigten unterschrieben ist,
  • der Wahlbrief nur einen Wahlumschlag enthält,
  • der Wahlumschlag nur einen Stimmzettel enthält.

(4) Nach der Öffnung der Wahlbriefe wird das Wahlbegleitblatt mit der Liste der Wahlberechtigen abgestimmt. Nicht zuordbare Wahlumschläge werden ungeöffnet vernichtet.
 
(5) Unter den verbleibenden Stimmzetteln ist jeder gültig, aus dem die Wahl eindeutig hervorgeht. Die übrigen Stimmzettel werden als ungültig gekennzeichnet.
 
 
§ 7 Dokumentation
Das Wahlprotokoll und die Stimmzettel sind ein Jahr im Archiv aufzubewahren.
 
§ 8 Wahlanfechtung
Eine Wahl ist anfechtbar, falls gegen diese Wahlordnung verstoßen wird.