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Die Satzung

Die Satzung ist als pdf-Dokument erhältlich (Stand: März 2013).

 

Satzung

(Stand: 21.März 2013)

 § 1 Name und Ziel

 (1)     Die Deutsche Region der Internationalen Biometrischen Gesellschaft – im folgenden "Region" genannt – umfasst die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Mitglieder der Internationalen Biometrischen Gesellschaft (International Biometric Society) – im folgenden "Gesellschaft" genannt. Auch Wissenschaftlern aus anderen Ländern kann die Zugehörigkeit zur Region gewährt werden.

 (2)     Die Region verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft bzw. der Region ist die Förderung der Biometrie in Forschung, Lehre und Anwendung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Kolloquien, durch die Unterstützung wissen­schaftlicher Arbeitsgruppen und wissenschaftlicher Veröffentlichungen.

 (3)     Die Region ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (4)     Die Mittel der Region dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Region erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Region. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Region fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 (5)     Der Sitz der Region ist der Sitz der Geschäftsstelle.

 § 2 Mitgliedschaft

 (1)     Der Mitgliederstatus richtet sich nach der Satzung der Internationalen Biometrischen Gesellschaft. Mitgliederstatus in der Region sind ordentliche, fördernde und studentische Mitglieder, Mitglieder im Ruhestand, Supporting Members und Ehrenmitglieder der Region.

 (2)     Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist die Satzung der Internationalen Biometrischen Gesellschaft maßgebend.
Ordentliche Mitglieder haben bei allen allgemeinen Abstimmungen der Region bzw. der Gesellschaft volles Stimmrecht, dürfen für jedes Amt in der Region oder Gesellschaft gewählt werden und sind zur Teilnahme an allen allgemeinen Tagungen der Region bzw. der Gesellschaft berechtigt. Sie erhalten die von der Gesellschaft herausgegebene Zeitschrift "Biometrics" aufgrund der Zahlung ihrer Jahresgebühr online und gegen Abo-Gebühr gedruckt.
Ordentliche Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, als Mitglied im Ruhestand nur noch die halbe Jahresgebühr zu zahlen. Die Abo-Gebühr für die Druckausgabe der Biometrics bleibt ebenso unberührt wie die anderen Rechte und Pflichten.

 (3)    Institutionen können als fördernde Mitglieder der Gesellschaft aufgenommen werden. Jedes fördernde Mitglied erhält zwei Exemplare der Biometrics für die Institution und ist berechtigt, eine Person zu benennen, die entsprechend dem Verfahren für ordentliche Mitglieder auf Antrag alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds der Region erhält, ohne persönlich Beiträge entrichten zu müssen.

 (4)   Mitglieder anderer Regionen der Gesellschaft können gemäß Satzung der Gesellschaft die Mitgliedschaft als Supporting Member entsprechend dem Verfahren für ordentliche Mitglieder erwerben.
Supporting Member sind berechtigt, an allen allgemeinen Tagungen und Veranstaltungen der Region bzw. der Gesellschaft teilzunehmen. Sie erhalten Online-Zugang zum Biometrical Journal. Dafür entrichten Sie eine Schutzgebühr. Sie haben jedoch kein aktives und passives Stimm­recht in der Mitgliederversammlung sowie zu den Wahlen von Vorstand und Beirat und erhalten die Biometrics nicht aufgrund der Zahlung der Schutzgebühr.
Ein Supporting Member kann auf eigenen Antrag jederzeit ordentliches Mitglied werden.
Die Anzahl der Supporting Member darf die der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen.

 (5)   Studierende an anerkannten Hochschulen können die Mitgliedschaft als studentische Mitglieder entsprechend dem Verfahren für ordentliche Mitglieder erwerben.
Studentische Mitglieder sind berechtigt, an allen allgemeinen Tagungen der Region oder der Gesellschaft teilzunehmen und erhalten die Biometrics online sowie bei Zahlung der Abo-Gebühr die Printversion. Sie dürfen in der Region oder Gesellschaft kein Amt ausüben.
Die studentische Mitgliedschaft erlischt am Ende des Geschäftsjahres, in dem das Studium abgeschlossen wurde, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Ein studentisches Mitglied kann auf eigenen Antrag jeder­zeit ordentliches Mitglied werden.

 (6)   Persönlichkeiten, die sich um die Region und/oder deren Ziele verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft der Region angetragen und verliehen werden.
Der Vorsitzende beantragt nach ausführlicher Beratung in Vorstand und Beirat auf der Mitgliederversammlung die Verleihung der Ehrenmit­gliedschaft. Die Mitgliederversammlung stimmt ohne Debatte geheim über den Antrag ab. Ein Mitglied des Beirats und des Vorstands kann nicht zur Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Für sie zu zahlende Beiträge werden von der Region entrichtet. Die Anzahl der Ehrenmitglieder soll drei von hundert der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen.
Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Gesellschaft (honorary life member) gelten die Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft.

 (7)   Die Region erhebt einen Mitgliedsbeitrag aus Jahresgebühr, Sonderbei­trag oder Schutzgebühr und Abo-Gebühr. Die Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge werden von Vorstand und Beirat vorgeschlagen, und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder der Region sind zur fristgerechten Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Bei ver­späteter Zahlung der Beiträge (Zahlungsfrist 2 Monate) darf das Mit­glied seine Rechte nicht mehr ausüben. Es entfallen dann insbesondere Ansprüche auf Lieferung der Biometrics Druckausgabe. Den Zusam­menhang zwischen Rechten und Beiträgen der Mitglieder fasst Tabelle 1 zusammen.

 Tabelle 1: Zusammenhang zwischen Mitgliedsrechten und Beitragspflichten

                                        Tagungszugang,             Biometrics                                                                                Biometrics und                Papierversion
                                        Biometrical Journal
Mitgliedschaftskategorie      Online, ggf. Wahlrecht
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Studentisches Mitglied         0 Euro                             Abo-Gebühr
Ordentliches Mitglied           volle Jahresgebühr           Abo-Gebühr
Mitglied im Ruhestand         halbe Jahresgebühr          Abo-Gebühr
Ehrenmitglied                     0 Euro                             0 Euro
Supporting Member             Schutzgebühr                   nicht verfügbar
Förderndes Mitglied             Sonderbeitrag                  0 Euro
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 (8)     Die Mitgliedschaft erlischt

      -  durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der Institution bei fördernden Mitgliedern
      -  durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
      -  zum 31.12. eines Jahres, wenn ein Mitglied in dem Kalenderjahr keinen Beitrag gezahlt hat
      -  durch Ausschluss. Dieser kann nur vom Vorstand und Beirat gemeinsam beantragt werden. Das betroffene Mitglied ist schriftlich vom Antrag zu benachrichtigen. Die ordentlichen Mitglieder stim­men schriftlich über den Antrag auf Ausschluss ab. Der Ausschluss gilt als beschlossen, wenn er von mindestens 2/3 der binnen sechs Wochen eingegangenen Stimmen befürwortet worden ist.

 § 3 Organe und Gremien

Die Organe der Region sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
Gremien der Region sind die Arbeitsgruppen sowie die Kommissionen.

 § 4 Mitgliederversammlung

 (1)     Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Region. Sie ist vom Präsidenten der Region jährlich mindestens einmal – in der Regel im ersten Quartal – zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann nur außerhalb eines Biometrischen Kolloquiums oder außerhalb Deutschlands stattfinden, wenn dies von der Mitgliederversammlung des Vorjahres so beschlos­sen wurde. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es ein wichtiges Interesse der Region oder der Gesellschaft erfordert oder wenn es mindestens der zehnte Teil der Mitglieder oder die Mehrheit des Beirats unter der Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

 (2)     Die Einberufung ist den Mitgliedern schriftlich, per E-Mail genügt, unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher bekanntzumachen.

 (3)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
       a)  Beschlüsse über Aufstellung und Änderung der Satzung und Auflös­ung der Region, Verabschiedung einer Ordnung für evtl. Briefwahlen und briefliche Abstimmungen, elektronische Wahlen oder Abstim­mungen.
       b)  die alljährliche Entlastung des Vorstands,
       c)  die Stichwahl des Vorstands und des Beirats sofern die elektronische oder Briefwahl dies erforderlich macht sowie für sonstige Wahlen,
       d)  die Festsetzung der Jahresgebühr, der Abo-Gebühr für die Papier­version der Biometrics, der Schutzgebühr für Supporting Members und des Sonderbeitrages der fördernden Mitglieder,
       e)  alle sonstigen Angelegenheiten der Region, sofern sie nicht durch die Satzung oder die Bylaws der Gesellschaft anderweitig geregelt sind.

 (4)    Ordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Beschlüssen über die Satzung (§ 11) und bei Beschlüssen über die Auflösung der Region (§ 12) nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigt­en Mitglieder anwesend sind. Die ordentlich einberufene Mitglieder­versammlung ist bei anderen Beschlüssen stets beschlussfähig.

 (5)     In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied (§ 2) eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen zu Tages­ordnungspunkten, zu denen eine elektronische oder Briefwahl vorgeseh­en ist, werden beim jeweils ersten Wahlgang die fristgerecht eingegang­enen Stimmen gezählt.

 (6)     Bei Beschlüssen der Versammlung über Satzungsänderungen gilt § 11; bei Beschlüssen über die Auflösung der Region gilt § 12. Die Wahl von Ehrenmitgliedern bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 (7)    Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversamm­lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet der Präsident. Bei der Wahl der Vorstandsmitglie­der ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für eine Person, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Be­werbern statt, welche die höchste und zweithöchste oder die gleich­höchsten Anzahlen von Stimmen erhalten haben. Bei Stichwahlen ent­scheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Die Wahl der Beiratsmitglieder wird als Listenwahl durchgeführt. Gewählt sind die Mitglieder, die die höchsten Stimmenanzahlen erhalten. Ist das Ergebnis nicht eindeutig, entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Stichwahl.

 (8)    Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer schriftlich festzulegen. Die Niederschrift ist dem Präsidenten zur Anerkennung vorzulegen und ihr Inhalt den Mitgliedern innerhalb von vier Monaten durch Rundschreiben bekanntzugeben.

 § 5 Vorstand

 (1)     Der Vorstand der Region besteht aus dem Präsidenten, dem Vize­präsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Schriftführer und Schatzmeister können in einer Person vereinigt sein (Geschäfts­führer). Vertretungsberechtigt sind der Präsident allein oder zwei Vor­standsmitglieder gemeinsam.

 (2)   Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mit­glieder der Region für die Dauer von vier Jahren gewählt. Schriftführer und Schatzmeister können ohne Unterbrechung mehrfach wiederge­wählt werden.
Der Präsident wird ein Jahr vor Beginn seiner Amtszeit gewählt und gehört dem Vorstand zunächst für ein Jahr als Vizepräsident und stimm­berechtigtes Mitglied an. Nach Ablauf einer zweijährigen Amtszeit ge­hört der ausscheidende Präsident für ein weiteres Jahr dem Vorstand als Vizepräsident an. Danach kann er erst nach einer Pause von 3 Jahren wieder in den Vorstand oder Beirat gewählt werden.
Die Wahlen zum Vorstand finden in den geraden Kalenderjahren statt, die Wahl für das gekoppelte Amt als (Vize)Präsident alle zwei Jahre, die Wahl von Schatzmeister und Schriftführer alternierend jedes vierte Jahr. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt und endet jeweils mit der Amtsübergabe im Anschluss an die jährliche Mitgliederversammlung. Findet die Mitgliederversammlung nicht im ersten Quartal statt, so verkürzen bzw. verlängern sich die Amtszeiten entsprechend bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Wahlen zum Vorstand finden im ersten Wahlgang elektronisch oder als Briefwahl statt.

 (3)     Beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können die fehlenden Mitglieder bis zum Ende der Amtsperiode vom Beirat und den verbleibenden Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

 (4)   Der Vorstand prüft die Anträge auf Mitgliedschaft. Befürwortet der Vorstand einstimmig einen Antrag, so reicht er diesen dem zuständigen Gremium der Gesellschaft zur Genehmigung weiter. Andernfalls ent­scheidet der Beirat über die Weiterleitung bzw. die Ablehnung des Antrages. Für den Fall der Ablehnung gilt § 2 (8) letzter Absatz sinnge­mäß.

 (5)     Der Präsident vertritt die Region nach außen, beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Beirats und ist für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich. Der Präsident soll innerhalb eines jeden Geschäftsjahres mindestens eine wissenschaftliche Jahrestagung abhalten und eine Mitgliederversammlung einberufen, wobei diese zeitlich miteinander verbunden sein dürfen. Der Präsident hat in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und Entwicklung der Region zu berichten.

 (6)     Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinem Aufgabenbe­reich und vertritt diesen, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhin­dert ist.

 (7)  Der Schriftführer führt den laufenden Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Er führt die Protokolle der Mitgliederversamm­lungen und der Sitzungen des Beirats.

 (8)   Der Schatzmeister bearbeitet alle Geld- und Mitgliedschaftsfragen; ins­besondere verwaltet er das Vermögen der Region, führt die Geschäfte des Kassierers, stellt Spendenbescheinigungen aus, erstellt jährlich den Kassenbericht und legt ihn den Kassenprüfern mit Belegen zur Prüfung vor. Abschriften des von den Prüfern genehmigten Kassenberichts sind den Mitgliedern der Region vorzulegen. Ein Exemplar ist dem Schrift­führer der Region einzureichen. Der Schatzmeister ist den Finanzbehör­den zur Auskunft verpflichtet und erwirkt die steuerliche Freistellung. Er achtet auf die Einhaltung der Vorschriften zur Gemeinnützigkeit bei der Verwendung der Mittel der Region.

 § 6 Beirat

 (1)     Der Beirat besteht aus acht ordentlichen Mitgliedern der Region. Diese acht Beiratsmitglieder werden von den stimmberechtigten Mitgliedern (§ 2) der Region für die Dauer von vier Jahren gewählt. Findet die Mit­gliederversammlung nicht im ersten Quartal statt, so verkürzen bzw. verlängern sich die Amtszeiten entsprechend bis zur nächsten Mitglie­derversammlung. Alle zwei Jahre scheiden vier Beiratsmitglieder aus und werden durch Neuwahl ersetzt. Das Ausscheiden geht in der Reih­enfolge des Eintritts. Eine Wiederwahl zum Beirat ist erst nach einer Pause von vier Jahren möglich. Die Wahlen zum Beirat finden in den ungeraden Kalenderjahren elektronisch oder als Briefwahl statt.
Die Mitglieder des Beirats sollen so gewählt werden, dass durch Vorstand und Beirat möglichst alle Arbeits- und Fachgebiete der Biometrie vertreten werden. Die Wahl­unterlagen müssen daher über die Arbeitsrichtung der Kandidaten Aufschluss geben.
Beiratsmitglieder können für ein Amt im Vorstand kandidieren. Wird ein Beiratsmitglied in den Vorstand gewählt, so rückt der nichtberück­sichtigte Kandidat mit den meisten Stimmen bei der letzten Beiratswahl nach, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt, wenn ein Beiratsmitglied vorzeitig ausscheidet.

 (2)   Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung seiner Geschäfte, macht Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und entscheidet über die Durchführung von elektronischen oder Briefwahlen und schriftlichen Abstimmungen. Er wählt jährlich zwei Kassenprüfer.

 (3)     Der Beirat nominiert nach Befragung der Mitgliedschaft die Kandidaten für die Wahl zum Representative Council der Gesellschaft.

 (4)     Der Beirat wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung ein­berufen und ist beschlussfähig, wenn der Präsident und/oder der Vize­präsident und die Hälfte der Mitglieder des Beirats anwesend sind. Eine Sitzung soll während des Geschäftsjahres und eine während der Jahres­tagung stattfinden. Für die Beschlüsse des Beirats gelten die Bestim­mungen von § 4 (2) und § 4 (5) sinngemäß. Über Einzelfragen ist die Abstimmung per Brief, Telefax, E-Mail oder Telefonkonferenz zulässig. Die Mitglieder des Vorstands sind zu den Sitzungen des Beirats einzu­laden und bei diesen stimmberechtigt.

 (5)     Die Mitglieder der Region sind über den wesentlichen Inhalt der Bei­ratssitzung schriftlich in geeigneter Form zu unterrichten.

 § 7 Arbeitsgruppen

Durch Beschluss von Vorstand und Beirat können Arbeitsgruppen zu thematischen Schwerpunkten innerhalb der Region eingerichtet und aufgelöst werden. Aktivitäten und Leitung von Arbeitsgruppen werden durch eine von Vorstand und Beirat verabschiedete Geschäftsordnung geregelt.

 § 8 Kommissionen

Durch Beschluss von Vorstand und Beirat können Kommissionen für spezielle Aufgaben eingerichtet werden.

 § 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 § 10 Verordnungen

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Verord­nungen, z. B. Finanzrichtlinien. Die Verordnungen sind nicht Bestand­teil der Satzung. Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen erfolgen auf Beschluss von Vorstand und Beitrat.

 § 11 Satzungsänderung

 (1)     Anträge auf Änderung der regionalen Satzung können vom Vorstand und Beirat der Region gestellt werden oder auf Grund einer von min­destens 10 % der ordentlichen Mitglieder der Region unterzeichneten schriftlichen Eingabe.

 (2)    Anträge auf Änderung der regionalen Satzung müssen auf einer ordent­lichen Mitgliederversammlung diskutiert werden.

 (3)    Eine nach § 4 (4) beschlussfähige Mitgliederversammlung kann Beschlüsse über eine Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit der abgegeb­enen Stimmen fassen, wenn die vorgesehene Satzungsänderung den Mitgliedern zusammen mit der Einladung fristgerecht, d. h. mindestens einen Monat vorher mitgeteilt wurde.

 (4)    Kann ein Beschluss über eine Satzungsänderung wegen Beschlussun­fähigkeit nicht gefasst werden (§ 4 (4)), so muss innerhalb der nächsten neun Monate eine briefliche Abstimmung durchgeführt und abgeschlos­sen werden. Die Satzungsänderung gilt als genehmigt, wenn sie von mindestens 2/3 der binnen sechs Wochen eingegangenen Stimmen befürwortet worden ist.

 § 12 Auflösung

 (1)     Für die Auflösung der Region gilt § 11 (1) sinngemäß.

 (2)     Eine nach § 4 (4) beschlussfähige Mitgliederversammlung kann einen Beschluss über die Auflösung der Region mit 3/4-Mehrheit fassen, wenn der Antrag auf Auflösung der Region zusammen mit der Tages­ordnung den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zugestellt worden ist.

 (3)    Kann ein Beschluss über die Auflösung der Region wegen der Be­schlussunfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht ge­fasst werden (§ 4 (4)), so muss binnen drei Monaten eine außerordent­liche Mitgliederversammlung stattfinden, zu der gemäß § 4 (2) einzula­den ist.
Diese gilt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder als beschlussfähig.

 (4)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Region oder bei Wegfall steuerbe­günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Region an die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Statistik (DAGStat), die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 § 13 Satzungspriorität

 (1)     Für die Region ist die für die Gesellschaft jeweils gültige Satzung („Articles of Incorporation“ und “Bylaws“) verbindlich, sofern sich daraus keine Widersprüche zu deutschem Recht, insbesondere Vor­schriften zur Gemeinnützigkeit, ergeben.

 (2)     Bei Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die der vorliegenden Satzung der Region widersprechen, sind Vorstand und Beirat berechtigt Übergangsreglungen zu treffen. Vorstand und Beirat müssen unter Ein­haltung der Fristen Vorschläge zur Satzungsänderung bei der nächst­möglichen Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen von § 11 einbringen.